Rechtsanwaltskanzlei und Notarin in Stuhr (Brinkum)

  • Schwerpunkte
    • Arbeitsrecht
    • Erbrecht
    • Familienrecht
    • Gesellschaftsrecht
    • Grundstücksrecht
    • Immobilienrecht
    • Inkasso
    • Kaufrecht
    • Mietrecht
    • Reiserecht
    • Schadensersatzrecht
    • Verkehrsrecht
    • Vertragsrecht
    • Werkvertragsrecht
    • Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht)
    • Zivilrecht
  • Rechtsanwälte
    • Christiane Gudat
    • Lars Gudat
    • Manfred Hohenecker
    • Jessica Lohmann
    • Karsten Tietjen
  • Notarin
  • Stellenangebote
  • Formulare
  • Kontakt
    • Anfahrt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung

20. Februar 2015

Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

Nach dem Urteil des V. Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 4. Dezember 2014 V R 16/12 sind ästhetische Operationen („Schönheitsoperationen“) als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Darüber ist auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu entscheiden. Das Regelbeweismaß ist auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern.

Konkret bedeutet dies: Eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen ist auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Der BFH betont auch die den Steuerpflichtigen (Klinik oder Arzt) treffenden Mitwirkungspflichten. Dieser muss –auf anonymisierter Grundlage– detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen.

Im konkreten Streitfall hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf, das eine Beweiserhebung von einer Benennung der behandelten Patienten abhängig gemacht hatte. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Mit einem weiteren Urteil vom gleichen Tag hat der V. Senat ebenfalls zur Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen entschieden (V R 33/12).

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18.02.2015

Kategorie: Steuerrecht Stichworte: Hohenecker Tietjen Gudat, Rechtsanwalt, Steuerrecht, Stuhr, Weyhe

Kontakt

Telefon: 0421-898990
Telefax: 0421-8989949
Email: kanzlei@recht-stuhr.de

Bremer Straße 2
28816 Stuhr (Brinkum)

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von
08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
13:45 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch nachmittags geschlossen.

Drucken

  • Schwerpunkte
  • Rechtsanwälte
  • Notarin
  • Stellenangebote
  • Formulare
  • Kontakt
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum

Hohenecker Tietjen Gudat

Telefon: 0421-898990
Telefax: 0421-8989949
E-Mail: kanzlei@recht-stuhr.de

Bremer Straße 2
28816 Stuhr (Brinkum)

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von
08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
13:45 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch nachmittags geschlossen.

Copyright © 2023 · Executive Pro Theme on Genesis Framework · WordPress · Anmelden