Soweit der Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber verpflichtet ist, dessen persönliche durch Grundschuld auf dem vermachten Grundstück gesicherte Darlehensschuld zu berichtigen (§ 2166 Abs. 1 Satz 1 BGB), steht dem Erben gegen den Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Verwendungsersatz zu (§§ 670, 683 Satz 1, §§ 677, 994 Abs. 2 Fall 2, § 2185 Fall 2 BGB).[Mehr …]
Bundesgerichtshof zur Qualifikation von Zuwendungen
Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.[Mehr …]