Soweit der Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber verpflichtet ist, dessen persönliche durch Grundschuld auf dem vermachten Grundstück gesicherte Darlehensschuld zu berichtigen (§ 2166 Abs. 1 Satz 1 BGB), steht dem Erben gegen den Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Verwendungsersatz zu (§§ 670, 683 Satz 1, §§ 677, 994 Abs. 2 Fall 2, § 2185 Fall 2 BGB).[Mehr …]