Nach Auffassung des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) findet § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch bei der sog. „Günstigerprüfung“ nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.[Mehr …]