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4. März 2015

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat durch Urteil vom 18. Februar 2015 (Az. 3 K 297/14) entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar. Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis) gestützt, nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rund 50% der Anzahl der Eheschließungen erreichen.

Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. Novem­ber 2014 2 K 1399/14, juris).

Der Senat weicht damit von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Presseinformation des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 03.03.2015

 

Kategorie: Familienrecht, Steuerrecht Stichworte: Brinkum, Fachanwalt, Familienrecht, Rechtsanwalt, Steuerrecht, Stuhr, Weyhe

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