Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB* führen. Den Klagen der geschädigten Anleger lagen jeweils Mustergüteanträge zugrunde, wie sie einem breiten Publikum von Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt und in großer Zahl verwendet worden sind.
Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.** zunächst 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB*** jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.****). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass Güteanträge in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.
Diesen Anforderungen genügen die verwendeten (Muster-)Güteanträge nicht. Sie weisen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf und enthalten als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubiger und Antragsteller) sowie die Bezeichnung des Anlagefonds; sie nennen weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in den Güteanträgen nicht ausreichend beschrieben. Die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen.
Folge hiervon ist, dass die Güteanträge nicht geeignet waren, die mit der Einreichung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung herbeizuführen; die verfolgten Schadensersatzforderungen sind daher mit Ablauf des 2. Januar 2012 und somit vor der späteren Klageerhebung verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden (§ 214 Abs. 1 BGB*****).
Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet.
Karlsruhe, den 18. Juni 2015
* § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB:
Die Verjährung wird gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (…) eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
** § 195 BGB a.F. (Fassung bis zum 1. Januar 2002):
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
*** Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB:
Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.
**** § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. (Fassung seit dem 1. Januar 2002):
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
***** § 214 Abs. 1 BGB:
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
III ZR 189/14
LG Hannover – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 7 O 125/13
OLG Celle – Beschluss vom 21. Mai 2014 – 11 U 314/13
und
III ZR 191/14
LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 38/13
OLG Celle – Beschluss vom 19. Mai 2014 – 11 U 259/13
und
III ZR 198/14
LG Hannover – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 8 O 107/13
OLG Celle – Beschluss vom 26. Mai 2014 – 11 U 15/14
und
III ZR 227/14
LG Hannover – Urteil vom 9. Oktober 2013 – 11 O 29/13
OLG Celle – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 11 U 255/13
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Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015